Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 29.09.2020 – 1 ABR 17/19 -:
1. Verlangt der Betriebsrat die innerbetriebliche Ausschreibung von allein im Betrieb zu besetzenden Arbeitsplätzen, muss der Arbeitgeber auch solche ausschreiben, die mit im Konzern ausgebildeten Nachwuchskräften besetzt werden sollen (Rn. 12 ff.).
2. Will der Arbeitgeber im Konzern ausgebildete Nachwuchskräfte in ein Arbeitsverhältnis übernehmen, stellt dies eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar, die der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bedarf (Rn. 15).
3. Die Gesamt- und Konzernbetriebsparteien sind nicht berechtigt, den dem Betriebsrat in § 93 BetrVG gewährten Rechtsanspruch einzuschränken (Rn. 22).