Anschließend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.02.2021 – 8 AZR 171/19 -:
1. Auch bei einheitlichem Klageziel handelt es sich bei einem Zahlungsanspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht um unterschiedliche Streitgegenstände, weshalb die klagende Partei, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge zu bezeichnen hat, in der sie die Streitgegenstände geltend machen will (Rn. 39).
2. Nach § 667 BGB umfasst der Anspruch auf Herausgabe erlangter Schmiergelder wegen Geschäftsanmaßung „alle“ dem Täter persönlich gewährten Vorteile, also alle Leistungen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessern. Leistungen, die an einen „Strohmann“ erfolgen, sind wie Leistungen an den Beauftragten selbst zu behandeln. Der Nachweis eines Schadens ist insoweit nicht erforderlich (Rn. 82 f.).