Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 28/19 zum Urteil des BAG vom 20.08.2019 – 9 AZR 41/19 -:
Ein Heimarbeiter kann nach Maßgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts für die Dauer der Kündigungsfrist sowie Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen.