Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 28.03.2019 – 8 AZR 366/16 -:
1. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartellgericht zu verweisen (Rn. 21).
2. Dies gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt und auch dann, wenn das Arbeitsgericht stillschweigend seine Zuständigkeit durch Erlass eines Urteils bejaht hat. Darauf, ob aufgrund einer Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen wäre, kommt es nicht an (Rn. 19, 22).
3. Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ist all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur Beantwortung einer nicht-kartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist, dh., dass sich die kartellrechtliche Vorfrage auf eine Vorschrift aus dem GWB oder einen aus diesem Gesetz folgenden Grundsatz beziehen muss (Rn. 11).
4. Die kartellrechtliche Vorfrage muss entscheidungserheblich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage – im Sinne einer Abweisung oder Stattgabe der Klage – aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (Rn. 13).
5. Die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen bleibt allerdings dann bestehen, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt, die Rechtslage im Hinblick auf die kartellrechtliche Vorfrage mithin eindeutig ist. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen der Kartellgerichte und Nicht-Kartellgerichte nicht zu erwarten sind, sondern insbesondere dann, wenn die kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit geklärt ist (Rn. 290).