Dies sind die Orientierungssätze des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 -:
1. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt – dem Grunde nach – allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Sein Umfang ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (Rn. 21 ff.).
2. Ist die Arbeitspflicht nicht, wie in § 3 Abs. 1 BUrlG vorausgesetzt, auf sechs Tage der Kalenderwoche, sondern auf weniger oder mehr Wochentage verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen, vertraglich vorgesehenen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln (Rn. 23).
3. Wechselt die Anzahl der Arbeitstage unterjährig, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf die entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. Unter Umständen muss daher die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden (Rn. 27). Bei der Berechnung ist grundsätzlich auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage abzustellen und nicht auf die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltende Arbeitszeitregelung (Rn. 20).
4. Die Umrechnung des nach § 3 Abs. 1 BUrlG in Werktagen bemessenen Urlaubs in Arbeitstage ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub suspendiert und damit die bisherige Arbeitszeitregelung vorübergehend ausgesetzt haben. Der Zeitraum des Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitsgagen in Ansatz zu bringen. Ein Urlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs besteht deshalb regelmäßig nicht (Rn. 35).
5. § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L steht im Einklang mit § 13 Abs. 1 BUrlG, soweit darin eine Verminderung des Urlaubsanspruchs um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat vorgesehen ist, in dem das Arbeitsverhältnis ruht, weil dem Arbeitnehmer allein auf seinen Wunsch unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 TV-L bewilligt wurde. Die tarifliche Bestimmung führt nicht zu einer unzulässigen Verminderung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (Rn. 20, 40).
6. Soweit der Senat bisher angenommen hat, dass im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung der kalenderjährig bestimmte Urlaubsanspruch nicht unterteilt nach Zeitabschnitten ermittelt werden könne und der auf Zeiträume eines unbezahlten Sonderurlaubs entfallende Urlaubsanspruch nach Maßgabe der ausgesetzten Arbeitszeit zu berechnen sei, wird daran nicht festgehalten (Rn. 20).