Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 23.10.2018 – 1 ABR 18/17 -:
1. Für ein Feststellungsbegehren des Betriebsrats, es habe bei einer vom Arbeitgeber in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahme – hier: Vorschlagsrecht bei Aktienoptionen – ein Mitbestimmungsrecht bestanden, fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn sich keine Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (Rn. 14 bis 16).
2. Einem Feststellungsantrag fehlt die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche hinreichende Bestimmtheit, wenn sich dem Antragsinhalt – auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung – nicht mit entnehmen lässt, für welche betriebliche Maßnahme oder welche betriebliche Angelegenheit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht beansprucht (Rn. 18 f.).