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Elternzeit; Kürzung des Urlaubsanspruchs

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 495/17 -:

1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, unterliegt während der Elternzeit nicht dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG. Die gesetzlichen Sonderregelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEEG gehen § 7 Abs. 3 BUrlG insoweit vor (Rn. 12).

2. Die Kürzungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch gegen § 5 Nr. 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung (Rn. 19). Sie verwirklicht den im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist, indem die Urlaubsdauer im Wege der Kürzung an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht angepasst wird (Rn. 24).

3. Diese Anpassung tritt weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers ein. Sie erfordert die Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung (Rn. 30). Die Ausübung des Kürzungsrechts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG unterliegt zeitlichen Schranken. Sie kann weder vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen (Rn. 35), noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen (Rn. 32).