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Einseitige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit; vergangenheitsbezogene Feststellung; Feststellungsinteresse; Zwischenfeststellungsklage

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 15.07.2020 – 10 AZR 507/18 -:

 

1. Eine Klageänderung ist in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz jedoch in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen umgestellt werden (Rn. 30).

 

2. Ein neuer Klageantrag oder eine Erweiterung der Klage in der Revisionsinstanz iSv. § 264 Nr. 2 ZPO erfordert grundsätzlich, dass der Kläger Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelmäßig nicht in Betracht. Eine Beschränkung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO durch den revisionsbeklagten Kläger ist ausnahmsweise auch ohne Anschlussrevision zulässig, wenn der Kläger mit der Umstellung des Antrags keine Änderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten, sondern allein die Zurückweisung der Revision anstrebt (Rn. 33).

 

3. Es bleibt unentschieden, ob eine Beschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO zugleich eine teilweise Klagerücknahme darstellt, in die der Beklagte nach § 269 Abs. 1 ZPO einwilligen muss (Rn. 35).

 

4. Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse daran voraus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Betrifft das festzustellende Rechtsverhältnis einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum, kann sich der Gegenwartsbezug der begehrten Feststellung daraus ergeben, dass es dem Kläger um die Erfüllung eines konkreten Anspruchs aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geht. Erforderlich ist, dass der Konflikt der Parteien mit dem angestrebten Feststellungsurteil endgültig beigelegt werden kann und weitere Prozesse zwischen ihnen vermieden werden können. Es genügt jedoch nicht, dass bloße Vorfragen eines gegebenenfalls bestehenden Anspruchs festgestellt werden sollen (Rn. 40).

 

5. Eine Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht, ein im Rahmen der Hauptklage zu klärendes und für sie damit vorgreifliches Rechtsverhältnis zu verselbständigen und mit eigener Rechtskraft zu versehen. Sie setzt voraus, dass die Vorgreiflichkeit bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben ist (Rn. 46).

 

6. Musste die Vorinstanz über einen gestellten Hilfsantrag nicht entscheiden, fällt er in der Revisionsinstanz allein dadurch an, dass der Beklagte Revision einlegt (Rn. 51).