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Einigungsstelle, Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers; Sachwidrigkeit des Bestellungsbeschlusses; Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 19.11.2019 – 7 ABR 52/17 -:

 

1. Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremdes Mitglied einer Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren. Der Vergütungsanspruch ist abhängig von einer wirksamen Bestellung sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer. Der Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers auf Arbeitnehmerseite setzt dabei nicht voraus, dass der Betriebsrat die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte (Rn. 28).

 

2. Verstößt der Bestellungsbeschluss des Betriebsrats schwerwiegend gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, weil er auf offenkundig sachwidrigen Motiven beruht, kann sich der Beisitzer, der dies erkennen musste, nicht auf eine wirksame Bestellung durch den Betriebsrat berufen und hat ausnahmsweise keinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber (Rn. 29).

 

3. Mitglieder der Einigungsstelle, die nicht dem Betrieb angehören, können vom Arbeitgeber die Erstattung ihrer Honorardurchsetzungskosten verlangen. Diese Kosten können einen nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Verzugsschaden darstellen (Rn. 42).

 

4. Nimmt das Mitglied der Einigungsstelle eine unbillige Bestimmung der Höhe seiner Vergütung ohne Berücksichtigung der in § 76a Abs. 4 BetrVG genannten Grundsätze vor, so tritt keine Fälligkeit des Anspruchs und damit auch kein Verzug ein. Die Leistung wird dann erst durch gerichtliche Bestimmung aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (Rn. 44).