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Betriebsvereinbarung über die Einladung des Betriebsrats zu einem obligatorischen Personalgespräch; allgemeines Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 11.12.2018 – 1 ABR 12/17 -:

1. Eine Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das der Vorbereitung einer „disziplinarischen“ Maßnahme dient, zeitgleich den Betriebsrat einladen muss, verstößt gegen § 75 Abs. 2 BetrVG. Dies gilt auch, soweit der Arbeitnehmer berechtigt ist, im Nachhinein die Gesprächsteilnahme eines vom Betriebsrat auszuwählenden Mitglieds abzulehnen (Rn. 18 ff.).

2. Die Regelungen in § 81 Abs. 4 Satz 3 und § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zeigen, dass der mit der Gesprächsteilnahme des Betriebsratsmitglieds beabsichtigte Schutz des Arbeitnehmers bei der Führung eines obligatorischen Personalgesprächs bereits dann gewährleistet ist, wenn ihm ein Recht auf Hinzuziehung eines von ihm zu bestimmenden Betriebsratsmitglieds eingeräumt und er hierauf in der Einladung zum Gespräch hingewiesen wird (Rn. 27).
3. Die Betriebsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass bei einem Streit über den Inhalt oder die Wirksamkeit von Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen zunächst eine paritätisch besetzte Kommission eine Mehrheitsentscheidung zu treffen hat, wenn sie keinen Konfliktlösungsmechanismus für den Fall vorsehen, dass die Kommission nicht zu einer Mehrheitsentscheidung gelangt (Rn. 17).