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Betriebsrat; dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 29.09.2020 – 1 ABR 32/19 -:

1. Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines beauftragten Ausschusses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzusehen und auszuwerten, ist ebenso an die Zuständigkeit des Betriebsrats zur Beantwortung individueller Auskunftsverlangen iSd. § 10 EntgTranspG gebunden wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsausschuss nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese nach näheren Maßgaben aufzuschlüsseln (Rn. 18).

2. Die Einsichts- und Auswertungsberechtigung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG und das Einblicksrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG vermitteln kein Recht des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG an den Betriebsausschuss oder beauftragten Ausschuss (Rn. 20 ff.).

3. Die Regelungskonzeption des IFG zu Modalitäten der Informationszugangsfreiheit im öffentlichen Sektor ist nicht übertragbar auf die bruttoentgeltlistenbezogenen Rechte des Betriebsrats (Rn. 28).

4. Unionsrechtliche Gesichtspunkte gebieten kein Verständnis der bruttoentgeltlistenbezogenen Rechte des Betriebsrats dahingehend, dass die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter dem einsichts- und auswertungsberechtigten Gremium dauerhaft zu überlassen sind (Rn. 29).

Anmerkung: Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG)