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Betriebliche Altersversorgung; Rechtsschutzbedürfnis; Auslegung; „Zusage einer Zusage“

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 22.09.2020 – 3 AZR 433/19 -:

 

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage kann ausnahmsweise fehlen, wenn kein schutzwürdiger Vorteil erlangt werden kann bzw. etwas verlangt wird, was dem Kläger bereits zustehe (Rn. 22).

 

2. Fordert eine Versorgungsordnung eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage, so ist eine solche Voraussetzung nicht konstitutiv. Die „Zusage einer Versorgungszusage“ stellt bereits eine Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG dar, wenn dem Arbeitgeber kein Entscheidungsspielraum verbleibt, ob er eine Versorgung zusagen möchte, und es nur noch darauf ankommt, dass die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt sowie der Versorgungsfall eintritt (Rn. 25).

 

3. An einen Verzicht auf Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eine unmissverständliche Willenserklärung vorliegen (Rn. 48 ff.).

 

4. Die Auslegung tarifvertraglicher Ausschlussfristen ergibt regelmäßig, dass sie auf Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Versagung sich in der Regel erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auswirkt, keine Anwendung finden (Rn. 52).