Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 08.12.2020 – 3 AZN 849/20 -:
1. Die Ausgestaltung von Leitlinien, unter welchen Umständen ein vertraglich festgelegtes Recht auf Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Verwirkung nach § 242 BGB unterliegt, kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sein (Rn. 6).
2. Das aus § 16 BetrAVG entwickelte Fristenregime zur Geltendmachung und Verwirkung des Rechts die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verlangen, kann auf vertragliche Anpassungsregelungen nur eingeschränkt angewendet werden. Es ist lediglich übertragbar, wenn sich die Regelungen des Versorgungswerks nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnen und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Bestimmungen enthalten. Nur dann sind die für die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar (Rn. 9).