Es folgt der Orientierungssatz des Beschlusses des BAG vom 18.02.2020 – 3 AZN 954/19 -:
Durch die Rechtsprechung des Senats vom 21. Februar 2017 (- 3 AZR 297/15 – Rn. 32 ff., BAGE 158, 154) ist geklärt, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Beschränkung der Witwenrente auf die Person, die im Zeitpunkt der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung mit der Person des Versorgungsempfängers verheiratet war, Letzteren unzulässig benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Entscheidung gilt gleichermaßen für den Fall, dass die Hinterbliebenenrente auf eine in der Versorgungszusage namentlich benannte Person beschränkt wird (Rn. 5 ff.).