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Betriebliche Altersversorgung; Ablösung; Verwirkung; Anpassung

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 13.10.2020 – 3 AZR 246/20 -:

 

1. Das Recht, eine Klage zu erheben, kann ausnahmsweise mit der Folge verwirken, dass eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist (Rn. 22).

 

2. Rechte, die Arbeitnehmern während ihres Arbeitsverhältnisses durch eine normativ geltende Betriebsvereinbarung eingeräumt wurden, sind unabhängig von der Frage der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Verwirkungseinwand entzogen (Rn. 28).

 

3. Bei der Ablösung der Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung sind die durch das dreistufige Prüfungsschema des Senats präzisierten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach ist auch das Vertrauen der Arbeitnehmer in die künftigen Zuwächse geschützt (Rn. 35 ff.).

 

Aus den Entscheidungsgründen – Rn. 22 - :

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, grundsätzlich verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch angebrachte Klage unzulässig ist. Eine solche Prozessverwirkung wird allerdings nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen angenommen. Das Klagerecht soll ausnahmsweise verwirken können, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich einen Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen hat, er werde gerichtlich nicht mehr belangt werden. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigen an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist. Durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen.