Orientierungssatz des Beschlusses des BAG vom 19.05.2021 – 5 AS 2/21 -:
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält nicht daran fest, dass neben der wöchentlichen Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG für Fahrpersonal iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG nicht gilt (Rn. 3 ff.).