Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 30.10.2019 – 10 AZR 523/17 -:
1. Die in § 5 TVG eröffnete Möglichkeit, die Geltung von Tarifverträgen durch Allgemeinverbindlichkeit auf nicht originär Tarifgebundene zu erstrecken, hindert den Gesetzgeber nicht, eine andere – zusätzliche – Form der Erstreckung von Tarifnormen auf Außenseiter zu normieren (Rn. 19 ff.).
2. Die rückwirkende Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge der Bauwirtschaft auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 SokaSiG begegnet auch im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 22 ff.).