Anschließend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 -:
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Das setzt voraus, dass die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, die ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen, welches das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Dies ist bei der Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga regelmäßig der Fall.
2. Ein Lizenzspieler der 1. Fußball-Bundesliga hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in bestimmten Pflichtspielen tatsächlich zum Einsatz zu kommen. Durch die Entscheidung des Trainers, einen Lizenzspieler nicht in einem Pflichtspiel der 1. Fußball-Bundesliga einzusetzen, wird das Entstehen einer einsatzabhängigen Verlängerungsoption und von einsatzabhängigen Prämienansprüchen jedenfalls dann nicht treuwidrig vereitelt mit der Folge, dass sich der Verein so behandeln lassen muss, als wäre der Einsatz erfolgt (§ 162 Abs. 1 BGB), wenn die Entscheidung des Trainers auf sportlichen Gründen beruht.