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Aussetzung wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens

Aus der Pressmitteilung des BAG Nr. 22/21 zum Beschluss vom 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A) -:

 

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts setzt den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO aus, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen – C-257/21 – und C-258/21 – [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.] entschieden hat. Diese beiden Vorabentscheidungsersuchen sind in zwei von fast 400 vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts anhängigen Revisionsverfahren ergangen, in denen es um die Höhe tariflicher Zuschläge für Arbeitsstunden geht, die in Nachtschichten geleistet werden. Entscheidungserheblich sind Fragen der Auslegung von Unionsrecht. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über diese Fragen ersucht (BAG 9. Dezember 2020 – 10 AZR 332/20 (A) – und – 10 AZR 333/20 (A) -, vor dem Gerichtshof anhängig unter C-257/21 – und - C-258/21 – [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.]. Sie stellen sich in gleicher Weise in dem geführten Rechtsstreit.