Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 27.06.2019 – 2 AZR 50/19 -:
1. Der Arbeitgeber muss im Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung in besonderem Maß versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (Rn. 13).
2. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG stellt bei einer ordentlichen Kündigung zwingendes Recht dar. Sie kann weder durch einzelvertragliche noch durch kollektivrechtliche Vereinbarungen abbedungen werden. Dies gilt auch für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen (Rn. 19).
Weiterführender Hinweis:
Zur Verpflichtung einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer in einem Konzernunternehmen aufgrund eines tariflichen Clearingverfahrens einen Arbeitsplatz zu verschaffen vgl. BAG 10. Mai 2007 – 2 AZR 626/05 – BAGE 122, 264.