Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 24.02.2021 – 10 AZR 8/19 -:
1. Ein Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben zur Auskunft über wettbewerbswidrige Geschäfte jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Gericht überzeugt ist, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB gegeben ist. Offenbleiben kann, ob auch ein geringerer Grad der Überzeugung von einem wettbewerbswidrigen Verhalten ausreicht, um einen Auskunftsanspruch annehmen zu können (Rn. 39 ff.).
2. Die Frist von drei Monaten für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbots aus § 60 Abs. 1 HGB wird nach § 61 Abs. 2 HGB nicht nur durch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers vom Abschluss eines Geschäfts durch den Arbeitnehmer ausgelöst. Die Auslegung der Vorschrift anhand der Systematik des Verjährungsregimes im Wettbewerbsrecht, des Zwecks der Vorschrift und des gesetzgeberischen Willens ergibt, dass von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen ist. Die Verjährungsfrist beginnt daher auch zu laufen, wenn der Arbeitgeber weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt (Rn. 68 ff.).
3. Die Auslegung von § 61 Abs. 2 HGB über den Wortlaut hinaus ist aus Sicht des Senats mit Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Auslegungsmethode, insbesondere keine reine Wortinterpretation vor. Im Wortlaut des Gesetzes liegt in der Regel keine starre Auslegungsgrenze (Rn. 88 ff.).
4. Unterhält ein Arbeitnehmer ohne Einwilligung seines Arbeitgebers eine öffentlich zugängliche Internetpräsenz, auf der Leistungen im Geschäftssegment seines Arbeitgebers beworben werden, hat er das wettbewerbsrechtlich regelmäßig zulässige Stadium einer Vorbereitungshandlung verlassen. Er betreibt damit ein Handelsgewerbe iSv. §§ 60, 61 HGB und handelt wettbewerbswidrig, weil geschäftliche Interessen seines Arbeitgebers beeinträchtigt werden können (Rn. 96 ff.).
5. Der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis iSv. § 61 Abs. 2 HGB ist begründet, wenn die Unkenntnis des Arbeitgebers darauf zurückzuführen ist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerer Weise vernachlässigt und das unbeachtet gelassen hat, was im konkreten Fall jedem einleuchten musste (Rn. 106).
6. Leidet ein Urteil der Vorinstanz an Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, ist es vom Rechtsmittelgericht als dem mit der Sache befassten Gericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Das kann ua. der Fall sein, wenn die Entscheidungsformel offensichtlich unvollständig ist und nicht mit den Entscheidungsgründen übereinstimmt (Rn. 26 ff.).