Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 16.12.2020 – 5 AZR 22/19 -:
1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“) ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegt als solcher grundsätzlich einer im Leiharbeitsverhältnis als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten Ausschlussfristenregelung (Rn. 11 ff.).
2. Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Beruft er sich auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre. Nicht ausreichend ist der bloße Hinweis auf einen Tariflohn der Branche, der das entleihende Unternehmen angehört. Vielmehr ist in einem solchen Falle konkret darzulegen, dass das entleihende Unternehmen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder tatsächlicher Handhabung vergleichbare Stammarbeitnehmer nach welchem Tarifwerk vergütet (Rn. 19 f.).