Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 14.02.2017 – 9 AZR 386/16 -:
- Ein tariflicher Mehrurlaub unterliegt einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungsanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann.
- Ein eigenständiges Fristenregime ist auch dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag zwar nicht auf die Übertragung, aber auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verzichtet. Ein Verzicht auf die Übertragungsvoraussetzungen hat dieselben Auswirkungen wie ein Verzicht auf die Übertragungsnotwendigkeit.