Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 16.12.2020 – 5 AZR 131/19 -:
1. Eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG verlangt für den Entleihzeitraum eine vollständige Inbezugnahme des zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifwerks für die Arbeitnehmerüberlassung. Unschädlich sind allenfalls vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind oder die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen (Rn. 13 f.).
2. Der Leiharbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt. Stützt er sich im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehört vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt (Rn. 24).
3. Wird der Leiharbeitnehmer vom Entleiher übernommen, genügt er zunächst seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, welches Arbeitsentgelt er nunmehr als unmittelbar beim Entleiher Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit erhält (Rn. 25).