Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 18.02.2021 – 6 AZR 92/19 -:
1. Die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils im Kündigungsschutzprozess schließt die Möglichkeit aus, den Arbeitsvertrag durch die Anfechtung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung wieder zu beseitigen (Rn. 9 f.).
2. Die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer fehlt, wenn die Partei in der Vorinstanz obsiegt hat und in der höheren Instanz lediglich eine andere Begründung erreichen will. Die Parteien können das Gericht nicht zur Erstattung eines Rechtsgutachtens zwingen (Rn. 11, 19).