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Absoluter Revisionsgrund; unterlassene Neuvereidigung eines ehrenamtlichen Richters

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 27.02.2020 – 2 AZN 1389/19 -:

1. Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung in diesem Termin nach § 547 Abs. 1 ZPO (Rn. 3).

2. Eine erneute Vereidigung an demselben Gericht ist erforderlich, sobald zwischen zwei Amtszeiten eine zeitliche Lücke liegt, selbst wenn deren Dauer nicht erheblich ist (Rn. 4).