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In den Verfahren zur Auswahl des Personals der Unionsorgane sind Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache grundsätzlich unzulässig. Eine Ungleichbehandlung ist jedoch zulässig, sofern sie einem tatsächlichen dienstlichen Interesse entspricht, in angemessenem Verhältnis zu ihm steht und mit klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien begründet ist.
Auszug aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 70/18 zum Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18 -:
Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 -:
Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 -:
Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 21.11.2018 – 7 AZR 394/17 -:
Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14 -:

1. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist – ungeachtet des § 8 AGG – eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftlicher Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Anschließend die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 24.10.2018 – 7 ABR 23/17 -:

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Betriebsratsmitglieds, die anlässlich seiner Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind. Allerdings hat das Betriebsratsmitglied unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (Rn. 10 ff.).
Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung; Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision
Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 -:
Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/17 -:
Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17 -:
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