-Betrügerische Sozialversicherungsbescheinigungen von Arbeitnehmern nicht bindend
-Massenentlassung schützt schwangere Arbeitnehmerinnen nicht
-Bereitschaftszeit zu Hause kann Arbeitszeit sein
-Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig
-Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
-Hinterbliebenenversorgung und Altersabstandsklausel ist keine Altersdiskriminierung
-Annahmeverzugsvergütung wegen fehlender oder unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt als Neumasseverbindlichkeit
-Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer
-Arbeitgeber darf Arbeitnehmer wegen mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe kündigen
-Sturz bei Prüfung der Fahrbahn auf Glätte kein Wegeunfall
-Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze – GKV-Spitzenverband nimmt Stellung
-Massenentlassung schützt schwangere Arbeitnehmerinnen nicht
-Bereitschaftszeit zu Hause kann Arbeitszeit sein
-Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig
-Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
-Hinterbliebenenversorgung und Altersabstandsklausel ist keine Altersdiskriminierung
-Annahmeverzugsvergütung wegen fehlender oder unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt als Neumasseverbindlichkeit
-Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer
-Arbeitgeber darf Arbeitnehmer wegen mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe kündigen
-Sturz bei Prüfung der Fahrbahn auf Glätte kein Wegeunfall
-Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze – GKV-Spitzenverband nimmt Stellung
Aus der Pressemitteilung Nr. 4/18 zum Urteil des BAG vom 25.01.2018 – 8 AZR 338/16 -:
Auszüge aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 2/18 zum Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 -:
Anschließend die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 26.09.2017 – 1 ABR 27/16 -:
Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 22.08.2017 – 1 ABR 24/16 -:
Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 02.08.2017 – 7 ABR 42/15 -:
Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 18.07.2017 – 1 ABR 59/15 -:
Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 17.05.2017 – 7 ABR 22/15 -:
Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17 -:
Die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 17.10.2017 – 9 AZR 80/17 – lauten:
Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 06.09.2017 – 5 AZR 382/16 -:
Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16 -: