Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110
Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 11.10.2017 – 5 AZR 621/16 -:
Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 11.10.2017 – 5 AZR 591/16 -:
Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 06.09.2017 – 5 AZR 317/16 -:
Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16 -:

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 27.04.2017 – 6 AZR 119/16 -:
- Neuer Mindestlohn im Baugewerbe/Gebäudereinigung
- Neuer Feiertag in Hamburg und Schleswig-Holstein
-Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mit Brennstoffzellen für private Fahrten
-Betrügerische Sozialversicherungsbescheinigungen von Arbeitnehmern nicht bindend
-Massenentlassung schützt schwangere Arbeitnehmerinnen nicht
-Bereitschaftszeit zu Hause kann Arbeitszeit sein
-Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über Regelaltersgrenze hinaus ist zulässig
-Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
-Hinterbliebenenversorgung und Altersabstandsklausel ist keine Altersdiskriminierung
-Annahmeverzugsvergütung wegen fehlender oder unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt als Neumasseverbindlichkeit
-Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer
-Arbeitgeber darf Arbeitnehmer wegen mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe kündigen
-Sturz bei Prüfung der Fahrbahn auf Glätte kein Wegeunfall
-Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze – GKV-Spitzenverband nimmt Stellung
67 von 74