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-Reformationstag nun auch Feiertag in Niedersachsen und Bremen
-Mindestlohn steigt ab 2019
-Entwurf Familienentlastungsgesetz veröffentlicht
-Entwurf Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht
-Künstlersozialabgabe bleibt 2019 unverändert
-Referentenentwurf zur Höhe der Insolvenzgeldumlage 2019
-Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen
-Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG – Änderung der Randnummern 9c, 9e und 38
Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten.
Nimmt eine Arbeitnehmerin eigenmächtig spontan Urlaub und erscheint auch nach Aufforderung ihres Arbeitgebers nicht im Unternehmen, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht (AG) Berlin hat mit einem im Mai verkündeten Urteil die Klage einer Lehrerin abgewiesen, die an einer Grundschule mit einem muslimischen Kopftuch unterrichten wollte.
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern.
Bereits im Mai hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden.
Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen.
Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung.
Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 34/16 -:
Die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 21.11.2017 – 1 ABR 47/16 - lauten:
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