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Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 05.06.2018 – 10 AZR 155/18 (A) -:
Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 21.03.2018 – 10 AZR 560/16 -:
-Entwurf Familienentlastungsgesetz veröffentlicht
-Entwurf Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht
-Künstlersozialabgabe bleibt 2019 unverändert
-Referentenentwurf zur Höhe der Insolvenzgeldumlage 2019
-Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen
-Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG – Änderung der Randnummern 9c, 9e und 38
Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten.
Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 06.06.2018.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 09.05.2018 entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden dürfen.
Wird eine selbständige Tagesmutter, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.
Der Beklagte war in dem Autohaus der Klägerin als Verkäufer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war bestimmt, dass mit Ausnahme von Provisionsansprüchen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen.
Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung.
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