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Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, worüber im vorliegenden Fall jedoch das deutsche Bundesarbeitsgericht zu befinden hat.
Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten, die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, sind als Nachtarbeit leistend anzusehen und fallen unter den besonderen Schutz gegen die Risiken, die diese Arbeit beinhalten kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Fall einer spanischen Arbeitnehmerin (C41/17).
Eine Richterin am Landgericht Botoșani, nahm vom 01.10.2014 bis 03.02.2015 Mutterschaftsurlaub. Vom 04.02. bis 16.09.2015 nahm sie Elternurlaub für die Erziehung eines Kindes im Alter von unter zwei Jahren.
Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 16.01.2018 (6 K 1405/15), dass eine Abfindung bei einem Grenzgänger teilweise steuerpflichtig in Deutschland sein kann.
Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden.
-Künstlersozialabgabesatz bleibt stabil
-Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
-Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung
-Referentenentwurf Rechengrößen 2019
-Bundesratsinitiative für Steuerfreiheit von Jobtickets
-Lohnsteuer-Anmeldung 2019
-Muster Lohnsteuerbescheinigung 2019 veröffentlicht
-Neue Umzugskostenpauschalen ab 01.03.2018

Im Anschluss die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 34/16 -:
Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 26.09.2017 – 1 ABR 57/15 -:
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