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Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, worüber im vorliegenden Fall jedoch das deutsche Bundesarbeitsgericht zu befinden hat.
Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten, die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, sind als Nachtarbeit leistend anzusehen und fallen unter den besonderen Schutz gegen die Risiken, die diese Arbeit beinhalten kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Fall einer spanischen Arbeitnehmerin (C41/17).
Eine Richterin am Landgericht Botoșani, nahm vom 01.10.2014 bis 03.02.2015 Mutterschaftsurlaub. Vom 04.02. bis 16.09.2015 nahm sie Elternurlaub für die Erziehung eines Kindes im Alter von unter zwei Jahren.
Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat die Klage des ehemaligen Chorleiters und Organisten einer katholischen Kirchengemeinde auf Schadensersatz gerichtet auf entgangene Vergütung für die Vergangenheit von 275.067 Euro sowie für die Zeit ab Januar 2017 von monatlich 1.449 Euro mit Urteil (12 Sa 757/17) vom 12.09.2018 abgewiesen
Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 16.01.2018 (6 K 1405/15), dass eine Abfindung bei einem Grenzgänger teilweise steuerpflichtig in Deutschland sein kann.
Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden.
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