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Der GKV-Spitzenverband hat mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung am 28.02.2019 über Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens beraten.
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 27.03.2019 die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) zur Kenntnis genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08.04.2019 die Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2019 veröffentlicht.
Am 10.04.2019 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen entschieden, dass die tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrags der Metallindustrie für das Unterwesergebiet in der Fassung vom 17.12.2018, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während regelmäßige Nachtarbeit lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit erbringen, gegenüber Arbeitnehmern, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter stellt (3 Sa 12/18).
Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 -:
Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 -:
Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 21.11.2018 – 7 AZR 394/17 -:
Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14 -:

1. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist – ungeachtet des § 8 AGG – eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftlicher Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Anschließend die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 24.10.2018 – 7 ABR 23/17 -:

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Betriebsratsmitglieds, die anlässlich seiner Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind. Allerdings hat das Betriebsratsmitglied unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (Rn. 10 ff.).
Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung; Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision
Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 -:
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