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Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zum Kurzarbeitergeld, um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Krise zu schützen. Dazu hat sie auf der Grundlage der Ermächtigung im "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" eine Verordnung (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) beschlossen.c
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31.12.2019 entstanden ist, bis zu 21 Monate verlängert.
Zu den betroffenen Berufsgruppen zählen insbesondere medizinische Berufe sowie Beschäftigte bei Polizei und Feuerwehr. Erfasst sind zudem Beschäftigte, die in der Produktion und Distribution sogenannter existenzieller Güter tätig sind.
Das Bundeskabinett hat am 06.05.2020 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen.
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 03.04.2020 eine Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.04.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg und am 06.04.2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12.04.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht.
Am 07.05.2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Konsultationsvereinbarung mit Belgien über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns für Grenzpendler.
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) hat Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz veröffentlicht. Diese sollen den Arbeitgebern bei der Planung und Durchführung einer schrittweisen Rückkehr der Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz helfen.
Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer Einstellungen dauerhaft eine Vertretungsstelle innehatte, ohne dass ein Auswahlverfahren stattfand, und dessen Arbeitsverhältnis daher implizit von Jahr zu Jahr verlängert wurde, nicht vom Begriff "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse" ausnehmen.
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte den Fall eines Außendienstmitarbeiters am 18.03.2020 (5 AZR 3619).
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