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Anschließend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 -:
Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 17.12.2019 – 1 ABR 25/18 -:
Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zum Kurzarbeitergeld, um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Krise zu schützen. Dazu hat sie auf der Grundlage der Ermächtigung im "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" eine Verordnung (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) beschlossen.c
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31.12.2019 entstanden ist, bis zu 21 Monate verlängert.
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) hat Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz veröffentlicht. Diese sollen den Arbeitgebern bei der Planung und Durchführung einer schrittweisen Rückkehr der Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz helfen.
Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer Einstellungen dauerhaft eine Vertretungsstelle innehatte, ohne dass ein Auswahlverfahren stattfand, und dessen Arbeitsverhältnis daher implizit von Jahr zu Jahr verlängert wurde, nicht vom Begriff "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse" ausnehmen.
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte den Fall eines Außendienstmitarbeiters am 18.03.2020 (5 AZR 3619).
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