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Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 -:
Dies sind die Orientierungssätze zu 3. – 5. des Urteils des BAG vom 05.12.2019 – 2 AZR 240/19 -:
Aus der Pressemitteilung Nr. 33/20 zum Urteil des BAG vom 22.09.2020 – 3 AZR 433/19 -:
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 28/20 zum Urteil des BAG vom 27.08.2020 – 8 AZR 62/19 -:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung veröffentlicht.
Das Bundeskabinett am 02.09.2020 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2021 veröffentlicht.
Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insbesondere auf Grundlage des Entwurfes eines 7. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) - die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV in der vom 01.01.2021 an geltenden Fassung angepasst.
Rechtswidrig entlassene Arbeitnehmer haben für die Zeit bis zur Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder bei einer anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine Urlaubsabgeltung.
Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) richtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), um diese Frage zu klären.
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