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Aus der Pressemitteilung Nr. 06/21 zum Urteil des BAG vom 25.03.2021 – 6 AZR 264/20 -:
Wiedergabe des Inhalts der Pressemitteilung des LAG Düsseldorf zum Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 -:

Der Bundesrat hat am 05.03.2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.
Die Frist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater wird um ein halbes Jahr verlängert.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 11.02.2021 ein Schreiben veröffentlicht, in dem unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 16.05.2013 (Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen geändert wird.
Zum Nachweis einer Behinderung hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 01.03.2021 ein Schreiben veröffentlicht.
Das Landesministerium der Finanzen in Sachsen-Anhalt hat sich zur Auslegung des § 8 Abs. 1 EStG, geändert durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 geäußert.
Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit dar, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, während dieser Zeit seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen.
Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.
Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613a Abs. 1 BGB für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Fahrzeugen, die als neue Gehaltsanteile anstelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 23.02.2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben (B 12 R 21/18 R).
Die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht (FG) am 25.11.2020 (Az. 12 K 2283/17) entschieden.
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