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Aus der Pressemitteilung Nr. 9/21 zum Beschluss des BAG vom 27.04.2021 – 9 AZR 383/19 (A) -:
Aus der Pressemitteilung Nr. 8/21 zum Urteil des BAG vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 -:
Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 15.07.2020 – 10 AZR 507/18 -:
Anschließend die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 24.10.2019 – 8 AZR 528/18 -:
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 16.03.2021 veröffentlicht. Aufgrund der Entwicklung der Corona-Pandemie sollen die Regelungen der erstmals am 13.05.2020 abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung erneut verlängert werden. Zuletzt wurde die Konsultationsvereinbarung mit der Französischen Republik Mitte Dezember 2020 verlängert.
Die am 06.04.2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12.04.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Für die Anwendung der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 11 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) sowie für die Anwendung der BFH-Urteile vom 07.06.2018 (VI R 13/16) und vom 04.07.2018 (VI R 16/17) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht.
Das BMF hat mit Schreiben vom 20.04.2021 eine Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG veröffentlicht.
Das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales hat eine weitere Ergänzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin werden die Arbeitgeber zu weiteren betrieblichen Testangeboten verpflichtet. Neu ist auch, dass Arbeitnehmer ein Homeoffice-Angebot des Arbeitgebers künftig nicht mehr grundlos ablehnen dürfen.
Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen, gilt die tägliche Mindestruhezeit für die Verträge zusammengenommen und nicht für jeden der Verträge für sich genommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied den Fall eines rumänischen Arbeitnehmers am 17.03.2021 (C-585/19).
Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge können wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden.
Während der Kurzarbeit null besteht keine Arbeitspflicht. Aus diesem Grund entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche. Schon vor dem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) in Düsseldorf am 12.03.2021 (6 Sa 824/20) wurde der Fall kontrovers diskutiert. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen. Dies stehe auch im Einklang mit EU-Recht.
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